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   LAG Hessen, 14.07.2003 - 16 Sa 512/00   

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LAG Hessen, 14.07.2003 - 16 Sa 512/00 (https://dejure.org/2003,3093)
LAG Hessen, Entscheidung vom 14.07.2003 - 16 Sa 512/00 (https://dejure.org/2003,3093)
LAG Hessen, Entscheidung vom 14. Juli 2003 - 16 Sa 512/00 (https://dejure.org/2003,3093)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung von Auskunftserteilung und Beitragszahlungen bezüglich Arbeitnehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind; Erstreckung von allgemeinverbindlich erklärter Tarifverträge des Baugewerbes auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ; Verstoß gegen ...

  • Judicialis

    AEntG § 1; ; SGB III § 211 Abs. 1; ; BRTV/Bau § 8 Ziff. 15; ; VTV § 59

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Arbeitnehmerentsendung durch polnisches Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 405/00

    Erstreckung der tariflichen Vorschriften über die Urlaubskasse des Baugewerbes

    Auszug aus LAG Hessen, 14.07.2003 - 16 Sa 512/00
    Um eine solche international zwingende Bestimmung handelt es sich bei § 1 Abs. 1 und 3 AEntG (vgl. BAG 25.06.2002 - 9 AZR 405/00 - AP Nr. 12 zu § 1 AEntG; BAG 25.06.2002 - 322/01 - NZA 2003, 519; BAG 25.06.2002 - 9 AZR 439/01 -AP Nr. 15 zu § 1 AEntG; BAG 25.06.2002 - 9 AZR 9 AZR 406/00; 9 AZR 106/01; 9 AZR 264/01; 9 AZR 440/01).

    Der Regelungsgehalt dieser Bestimmung und der des § 1 AEntG sind nicht vergleichbar (vgl. BAG 25.06.2002 aaO).

    Auch aus anderen Bestimmungen des Assoziationsabkommens lässt sich ein Verstoß des AEntG gegen dieses Abkommen nicht herleiten (vgl. BAG 25.06.2002 aaO.).

    Wenn sich bei dieser Sachlage der Gesetzgeber entschloss, im Baugewerbe tarifliche Normen, die kraft AVE ohnehin für alle inländischen Betriebe gelten, auf ausländische Arbeitgeber und ihre nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer zu erstrecken, ist sie, im Lichte von Art. 3 GG gesehen, nicht zu beanstanden, weil durch Sachgründe gerechtfertigt (vgl. BAG 25.06.2002 aaO.).

    Vielmehr ist es sowohl Arbeitgebern des Baugewerbes mit Sitz im Ausland, die Bauarbeiter nach Deutschland entsenden, wie auch vergleichbaren deutschen Arbeitgebern nicht möglich, die Erstreckung von Tarifverträgen durch das AEntG dadurch auszuschließen, dass sie speziellere Tarifverträge schließen (vgl. BAG 25.06.2002 aaO.).

    § 5 TVG bezieht sich nur auf Arbeitsverhältnisse, die deutschem Recht unterliegen, so dass auch das Quorum des § 5 TVG nur danach berechnet werden kann und muss (vgl. BAG 25.06.2002 aaO.).

    Dadurch, dass sich die Regelung des § 8 BRTV/Bau nur auf Arbeiter, nicht aber auf Angestellte erstreckt, wird nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. BAG 25.06.2002 aaO.; Kammerurteil v. 13.01.2003 - 16 Sa 142/02).

    Das ist beim Urlaubskassenverfahren der Fall (vgl. BAG 25.06.2002 - 9 AZR 405/00 AP Nr. 12 zu § 1 AEntG).

    Urlaubsabgeltung kann vom Arbeitnehmer nämlich nur einmal und zwar in Höhe des sich aus deutschem oder polnischen Rechts ergebenden Maximalbetrages verlangt werden (ähnlich BAG 25.06.2002 aaO.).

    Geht man davon aus, dass die in diesem Kalenderjahr einen Direktanspruch der Arbeitnehmer auf Urlaubsvergütung gegen den Beklagten normierenden tariflichen Bestimmungen wirksam waren (so: BAG 25.06.2002 aaO.), so gilt das für die Urlaubsabgeltung Gesagte entsprechend.

    Nach der Rspr. des BAG (v. 25.06.2002 aaO.) ergibt sich die Auskunftsverpflichtung der Klägerin aus § 59 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 VTV, wobei datenschutzrechtliche Bedenken nicht bestehen.

    Angemessen ist auch die mindestens begehrte Entschädigung für die Auskunft zu 2.1 (vgl. BAG 25.06.2002 aaO.).

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 322/01

    Arbeitnehmerentsenderecht - Niederlassung in Deutschland als Betrieb iSd.

    Auszug aus LAG Hessen, 14.07.2003 - 16 Sa 512/00
    Ein polnisches Unternehmen, das Arbeitnehmer zur Erbringung baulicher Leistungen in die Bundesrepublik Deutschland entsendet, ist zur Erbringung der nach den für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträgen vorgesehenen Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen auch dann verpflichtet, wenn zwar im Gesamtbetrieb, also unter Einrechnung der in Polen erbrachten betrieblichen Tätigkeiten, nichtbauliche Leistungen arbeitszeitlich überwiegend durchgeführt werden, gleichzeitig aber eine baugewerbliche Betriebsabteilung unterhalten wird, der die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer zuzuordnen sind (im Anschluss an BAG 26.06.2002 - 9 AZR 322/01).

    Um eine solche international zwingende Bestimmung handelt es sich bei § 1 Abs. 1 und 3 AEntG (vgl. BAG 25.06.2002 - 9 AZR 405/00 - AP Nr. 12 zu § 1 AEntG; BAG 25.06.2002 - 322/01 - NZA 2003, 519; BAG 25.06.2002 - 9 AZR 439/01 -AP Nr. 15 zu § 1 AEntG; BAG 25.06.2002 - 9 AZR 9 AZR 406/00; 9 AZR 106/01; 9 AZR 264/01; 9 AZR 440/01).

    Das bestimmt ausdrücklich § 211 Abs. 1 S. 4 SGB III. Weil § 1 Abs. 1 S. 1 AEntG den gesamten Abs. 1 des § 211 SGB II in Bezug nimmt, kann das nur bedeuten, dass von § 1 Abs. 1 S. 1 AEntG auch solche Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im räumlichen Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifvertrages Anwendung finden, wenn eine Betriebsabteilung dieser Arbeitgeber überwiegend Bauleistungen erbringt (vgl. BAG 25.06.2002 - 9 AZR 322/01 NZA 2003, 519).

  • LAG Hessen, 24.03.2003 - 16 Sa 497/00
    Auszug aus LAG Hessen, 14.07.2003 - 16 Sa 512/00
    Selbst wenn die in § 1 Abs. 3 AEntG geregelt Beitragspflicht ausländischer Unternehmen zum Urlaubskassenverfahren mit europarechtlichen Bestimmungen unvereinbar sein sollten (dafür Kammerurteile v. 24.03.2003 - 16 Sa 497/00 u. 874/02), führt dies nämlich nicht zur Nichtigkeit der gesetzlichen Regelungen, sondern lediglich dazu, dass diese Bestimmungen vom Gemeinschaftsrecht verdrängt werden und damit, soweit das Gemeinschaftsrecht gilt, nicht mehr angewendet werden dürfen.

    Auch wenn man dem nicht folgt, weil die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nicht befugt sind, für ausländische entsendende Arbeitgeber eigene, von den Bestimmungen für deutsche Arbeitgeber abweichende Vorschriften zu schaffen (vgl. Kammerurteile v. 24.03.2003 aaO.), ist die Auskunftsklage begründet.

  • OLG Saarbrücken, 25.08.1999 - 1 U 1004/98

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus LAG Hessen, 14.07.2003 - 16 Sa 512/00
    Denn die zur Durchsetzung der Beitragsforderung erforderliche Auskunft muss eine Nachprüfung ihrer Richtigkeit ermöglichen (vgl. OLG Schleswig-Holstein 25.09.1999 NJW-RR 2000, 229).
  • BAG, 08.10.1981 - 6 AZR 163/79

    Urlaubskasse - Malerhandwerk - Lackiererhandwerk - Beitragspflicht des

    Auszug aus LAG Hessen, 14.07.2003 - 16 Sa 512/00
    Durch das Urlaubskassenverfahren sollen die Lasten der Freizeitgewährung und Bezahlung gleichmäßig auf die Schultern aller Arbeitgeber einer Branche verteilt und so der "Urlaubslohn" kollektiv abgesichert werden (vgl. BAG 08.10.1981 AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler).
  • BAG, 16.05.1972 - 5 AZR 459/71

    Nichteinhaltung einer tariflichen Schriftform - Unzulässige Rechtsausübung -

    Auszug aus LAG Hessen, 14.07.2003 - 16 Sa 512/00
    Das bedeutet nichts anderes, als dass der Beklagte aufgrund der tarifvertraglichen Bestimmungen gegenüber den tarifunterworfenen Arbeitgebern Gläubiger der Beitragsansprüche und der betroffene Arbeitgeber Schuldner derselben ist (vgl. BAG 11.01.1990, AP Nr. 11 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen).
  • EuGH, 29.01.2002 - C-162/00

    Pokrzeptowicz-Meyer

    Auszug aus LAG Hessen, 14.07.2003 - 16 Sa 512/00
    Bestimmungen in Beitragsabkommen gewähren nur dann unmittelbare Rechte, wenn ihre Durchführung nicht vom Erlass weiterer Akte abhängt (vgl. EuGH 29.01.2002 NZA 2002, 377) Umsetzungsakte hinsichtlich der im Assoziationsabkommen enthaltenen Regelungen über den Dienstleistungsverkehr (Art. 55) und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 42) sind bislang nicht getroffenen worden.
  • BAG, 07.07.1999 - 10 AZR 582/98

    Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes

    Auszug aus LAG Hessen, 14.07.2003 - 16 Sa 512/00
    Der BRTV/ Bau erfasst jedoch nach seinem betrieblichen Geltungsbereich auch das sogenannte Ausbaugewerbe, soweit dieses nicht ausdrücklich vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 07.07.1999 AP Nr. 221 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BSG, 09.12.1997 - 10 RAr 2/96

    Auslegung der Verordnung über Betriebe des Baugewerbes

    Auszug aus LAG Hessen, 14.07.2003 - 16 Sa 512/00
    Insoweit gilt für § 211 Abs. 1 SGB III nichts anderes als für die Frage der Unterworfenheit unter den Geltungsbereich der Bautarifverträge (vgl. BSG 09.12.1997, AP Nr. 205 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BGH, 26.02.1986 - IVa ZR 87/84

    Auskunftsrecht des Vertragserben

    Auszug aus LAG Hessen, 14.07.2003 - 16 Sa 512/00
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 97, 188, 192) besteht nämlich eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag.
  • BAG, 24.08.1994 - 10 AZR 980/93

    Baugewerbliche Tätigkeit - Arbeitszeit des Arbeitgebers

  • LAG Hessen, 13.01.2003 - 16 Sa 142/02
  • BAG, 15.11.1995 - 10 AZR 150/95
  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93

    Lohnabstandsklausel

  • BSG, 20.01.1982 - 10/8b RAr 9/80

    Betriebsteil; Winterbauförderung; Betriebsabteilung; Winterbauumlage

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 264/01

    Arbeit & Soziales - Urlaubskassenverfahren auch für polnische Arbeitgeber?

  • BGH, 24.11.1977 - VII ZR 160/76

    Voraussetzungen für die Einlegung einer Anschlussberufung - Anforderungen an die

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 406/00

    Arbeitnehmerentsendung - Urlaubskasse Baugewerbe - Rumänien

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 439/01

    Arbeitnehmerentsendung - Urlaubskasse Baugewerbe - Slowakische Republik

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 106/01

    Beitragspflichten ausländischer Arbeitgeber zur Urlaubskasse des Baugewerbes

  • BGH, 01.12.1997 - II ZR 312/96

    Auslegung eines Klageantrags auf Auskunft

  • BAG, 22.01.1975 - 4 AZR 10/74

    Arbeitsgerichtsverfahren: Erledigung der Hauptsache - Tarifverträge:

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 440/01

    Arbeitnehmerentsendung - Urlaubskasse Baugewerbe - Slowakische Republik

  • LAG Hessen, 07.03.2005 - 10 Sa 1261/04

    Arbeitnehmerentsendung - Dienstleistungsfreiheit - Sozialkassenverfahren im

    Dem folgt die Berufungskammer, die diese Ansicht schon in den, den BAG-Entscheidungen vorangegangenen Urteilen vertreten hatte und auch weiter vertritt (vgl. zB Kammerurteil vom 14. Juli 2003 - 16 Sa 512/00 - AR-Bl. ES 370.3 Nr. 11)).

    Ein hinreichender, einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausschließender Sachgrund für die Erstreckung der tariflichen Regelungen auf Ausländer auch auf der Grundlage der bis 31. Dezember 1998 gültigen Fassungen des Gesetzes war jedoch schon deshalb gegeben, weil durch die gesetzliche Regelung, nicht anders als durch die Folgeregelungen ein bestimmter Gewerbezweig, nämlich das Baugewerbe, gegen Lohnunterbietung durch ausländische Konkurrenz geschützt und damit der Gefahr der Arbeitslosigkeit deutscher Bauarbeitnehmer vorgebeugt werden soll (vgl. Kammerurteil v. 14. Juli 2003 aaO.).

  • LAG Hessen, 24.11.2003 - 16 Sa 576/00

    Durchführung baulicher Leistungen in Deutschland durch aus Polen entsandte

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  • LAG Hessen, 07.03.2005 - 10 Sa 1086/03

    Bürgenhaftung des Generalbauunternehmers

    Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung der Berufungskammer (vgl. z.B. Kammerurteil v. 14. Juli 2003 - 16 Sa 512/00 AR-Bl.370.3 Nr. 11).
  • LAG Hessen, 04.06.2007 - 16 Sa 1444/05

    Allgemeinverbindlicherklärung, Bautarifvertrag

    Dem folgt die Berufungskammer, die diese Ansicht schon in den, den BAG-Entscheidungen vorangegangenen Urteilen vertreten hatte und auch weiter vertritt (vgl. zB Kammerurteil vom 14. Juli 2003 - 16 Sa 512/00 - AR-Bl. ES 370.3 Nr. 11)).
  • LAG Hessen, 08.12.2003 - 16 Sa 785/03

    Arbeitnehmerentsendung; Aufrechnung mit Urlaubsabgeltungszahlungen

    Erst wenn dies der Fall ist, wird über § 1 Abs. 4 AEntG fingiert, dass die entsandten Arbeitnehmer von den üblicherweise auf "Betriebe" einer bestimmten Branche abstellenden Geltungsbereichsnormen von Tarifverträge erfasst werden (vgl. Kammerurteile v. 14.07.2003 - 16 Sa 1956/02 u. 16 Sa 512/00).
  • LAG Hessen, 09.08.2004 - 10 Sa 705/03

    Arbeitnehmerentsendung; Allgemeinverbindlicherklärung

    Auf die Frage, ob wegen § 1 Abs. 4 AEntG (in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) nur auf die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer abzustellen ist oder ob auf die Arbeitszeit im Gesamtbetrieb, also einschließlich der betrieblichen Tätigkeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, abgehoben werden muss oder ob, selbst bei einem arbeitszeitlichen Überwiegen nicht baulicher Tätigkeiten im Gesamtbetrieb, die Zuordnung der nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer zu einer baugewerblichen Betriebsabteilung ausreicht (vgl. Kammerurteil v. 14.07.2003 - 16 Sa 512/00) und hier in Betracht kommt, bedarf es im vorliegenden Fall keiner Antwort.
  • LAG Hessen, 21.03.2005 - 10 Sa 1283/03

    Anrechnung von Sozialkassenbeiträgen

    Dem folgt die Berufungskammer, die diese Ansicht schon in den, den BAG-Entscheidungen vorangegangenen Urteilen vertreten hatte und auch weiter vertritt (vgl. zB Kammerurteil vom 14. Juli 2003 - 16 Sa 512/00 - AR-Bl. ES 370.3 Nr. 11)).
  • LAG Hessen, 01.12.2003 - 16 Sa 461/03

    Arbeitentnehmerentsendung; Türkei

    Auf die Frage, ob wegen § 1 Abs. 4 AEntG nur auf die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer abzustellen ist oder ob auf die Arbeitszeit im Gesamtbetrieb, also einschließlich der betrieblichen Tätigkeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, abgehoben werden muss oder ob, selbst bei einem arbeitszeitlichen Überwiegen nicht baulicher Tätigkeiten im Gesamtbetrieb, die Zuordnung der nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer zu einer baugewerblichen Betriebsabteilung ausreicht (vgl. Kammerurteil v. 14.07.2003 - 16 Sa 512/00), bedarf es im vorliegenden Fall keiner Antwort.
  • LAG Hessen, 02.02.2004 - 16 Sa 47/03

    Arbeitnehmerentsendung; Betriebsabteilung

    Erst wenn dies der Fall ist, wird über § 1 Abs. 4 AEntG fingiert, dass die entsandten Arbeitnehmer von den üblicherweise auf "Betriebe" einer bestimmten Branche abstellenden Geltungsbereichsnormen von Tarifverträge erfasst werden (vgl. Kammerurteile v. 14.07.2003 - 16 Sa 1956/02 u. 16 Sa 512/00).
  • LAG Hessen, 15.12.2003 - 16 Sa 579/03

    Arbeitnehmerentsendung; Fassadenverkleidungen aus Metall

    Erst wenn dies der Fall ist, wird über § 1 Abs. 4 AEntG fingiert, dass die entsandten Arbeitnehmer von den üblicherweise auf "Betriebe" einer bestimmten Branche abstellenden Geltungsbereichsnormen von Tarifverträge erfasst werden (vgl. Kammerurteile v. 14.07.2003 - 16 Sa 19565/02 u. 16 Sa 512/00).
  • LAG Hessen, 30.05.2005 - 10 Sa 407/03

    Arbeitnehmerentsendung - Geltungsbereich der Bautarifverträge -

  • LAG Hessen, 07.03.2005 - 10 Sa 1385/04

    Tarifauslegung - Verspätete Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen - Verzugszinsen

  • LAG Hessen, 29.03.2004 - 16 Sa 1503/03

    Beurteilung, ob arbeitszeitlich hauptsächlich bauliche Leistungen erbracht worden

  • LAG Hessen, 16.08.2004 - 16 Sa 198/04

    Verpflichtung eines ausländischen , Arbeitnehmer in die Bundesrepublik

  • LAG Hessen, 07.11.2005 - 16 Sa 636/05

    Urlaubskassenbeiträge - Arbeitnehmerentsendung - Polen

  • LAG Hessen, 05.04.2004 - 16 Sa 1504/03

    Arbeitnehmerentsendung; Lüftungsbaugewerbe

  • LAG Hessen, 11.07.2005 - 10 Sa 2537/98

    Arbeitnehmerentsendung - Portugal - Sozialkassenverfahren im Baugewerbe -

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